Rechnungskorrektur
Definition der Rechnungskorrektur
und wann sie notwendig wird
Selbst wer sich in der Buchhaltung die größte Mühe gibt, kann ab und zu mal einen Fehler machen. Wurde beispielsweise eine fehlerhafte Rechnung erstellt, hat der Kunde per Definition das Recht auf eine Rechnungskorrektur. Doch welche Vorschriften gelten dafür, und wann muss eine Rechnung überhaupt auf welche Weise und von wem geändert werden?
Zunächst einmal ist festzuhalten, dass nicht bei jedem Rechtschreibfehler eine Rechnungskorrektur fällig ist. Ist der Sinn der Rechnung noch eindeutig erkennbar, muss sie nicht berichtigt werden, denn kleine Tippfehler haben zum Beispiel nicht zur Folge, dass die Vorsteuer in der Umsatzsteuervoranmeldung nicht verrechnet werden kann. Anders sieht es aus, wenn beispielsweise Pflichtangaben gemäß § 14 Abs. 4 UstG. fehlen oder nicht korrekt sind – wenn also etwa das Rechnungsdatum oder die Liefermenge falsch angegeben wurde. In solchen Fällen ist es schon im eigenen Interesse Pflicht, die Rechnung zu korrigieren. Je nach Status der Verbuchung gibt es dafür zwei verschiedene Möglichkeiten.
Müssen noch nicht verbuchte Rechnungen noch einmal gestellt werden?
Wie wird die Korrektur der Rechnung richtig vorgenommen?
- Korrekturrechnung
- Rechnungskorrektur
- oder Stornorechnung.