Kleingewerbe
Definition Kleingewerbe:
Gewerbetreibender ohne Kaufmannspflichten
Bei der Existenzgründung ist als Rechtsform das sogenannte Kleingewerbe eine bedenkenswerte Alternative. Das liegt vor allem daran, dass der Kleingewerbetreibende nach handelsrechtlicher Definition kein Kaufmann ist. Kleingewerbe anzumelden, erleichtert somit vielen den meist turbulenten Start-Up-Einstieg, weil bestimmte kaufmännische Regelungen und Verpflichtungen für den selbstständig Tätigen entfallen.
Ausschließlich natürliche Personen und Gesellschaften bürgerlichen Rechts (GbRs) können Kleingewerbe anmelden und betreiben; für ein solches Unternehmen ist allerdings laut § 1 Abs. 2 Handelsgesetzbuch ein in kaufmännischer Weise eingerichteter Geschäftsbetrieb nicht erforderlich. Nach dieser Definition sind Betreiber von Kleingewerbe also – vereinfacht gesagt ¬– nicht an die Bestimmungen des Handelsgesetzbuches und andere kaufmännische Spezialvorschriften gebunden. Zudem ist kein Startkapital erforderlich, die Buchführung ist einfacher und der Betrieb insgesamt formloser und kostengünstiger.
So geht die Anmeldung zum Kleingewerbe vonstatten
Welche Steuern werden für das Kleingewerbe fällig?
Was ist bei der Buchhaltung im Kleingewerbe zu beachten?
- Sofern der Umsatz 500.000 Euro oder der Gewinn 50.000 Euro überschreitet, muss der Kleingewerbetreibende am Ende des Geschäftsjahres einen Jahresabschluss erstellen.
- Sollten Umsatz und Gewinn unterhalb dieser Schwellenwerte liegen, ist eine einfache Überschussrechnung (Einnahmen minus Ausgaben) völlig ausreichend.
- Liegen die Einnahmen unter 17.500 Euro jährlich, dann kann der Gewerbetreibende auch auf die Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR) verzichten und muss lediglich eine Steuererklärung beim Finanzamt einreichen.